Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Salamander Industrie-Produkte GmbH
Jakob-Sigle-Straße 58, 86842 Türkheim
I. Anwendbarkeit
1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart oder in Bezug genommen werden.
2) Gegenbestätigungen unter Hinweis auf abweichende Geschäfts- und Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entsprechende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, werden im Übrigen auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn uns entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers bekannt sind.
3) Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorherige Versionen der Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. vorherige Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Die jeweils aktuellen Versionen der Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind abrufbar unter www.salamander-windows.com im Footer unten links.
4) Dritte – insbesondere unsere Angestellten – sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Verträge hinausgehen. Entsprechende Erklärungen begründen keinerlei Verbindlichkeiten zu unseren Lasten.
II. Zustandekommen des Vertrages
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten und gelten ausschließlich für Lieferungen in das entsprechende Zielland. Bestellungen und Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden. Uns erteilte Angebote bzw. Anträge können wir innerhalb von 1 Woche annehmen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgeblich.
2) Auftragsbestätigungen sind vom Besteller unverzüglich, nach ihrem Erhalt gegen die Bestellung hinsichtlich Vollständigkeit, Spezifizierung der Artikel, Mengen, Preise und Konditionen zu prüfen, um evtl. Missverständnisse und Übertragungsfehler noch vor der Lieferung korrigieren zu können.
3) Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Angaben oder Abbildungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Zeichnungen und technische Daten) sind nur annähernd, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich zusagen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und begründen keinen Anspruch.
4) Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.
5) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Einwilligung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden und nach Aufforderung – spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert – ohne Zurückbehaltung von Vervielfältigungsstücken - an uns zurückzureichen bzw. zu löschen, wobei uns die Löschung unverzüglich schriftlich zu bestätigen ist ebenso wie die Tatsache, dass keine Kopien der Unterlagen mehr vorhanden sind bzw. auch diese vollständig gelöscht wurden.
III. Vertragsgegenstand, Preise, Zahlung
1) Gegenstand des Vertrages ist die Ware in der Art, zu dem Preis und in der Menge, wie sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.
2) Unsere Profilsysteme und Zubehörteile sind ausschließlich unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien zur Verarbeitung im Fenster- und Türbau bestimmt. Eine beabsichtigte, aktive Veräußerung unbearbeiteter Profile und Zubehörteile an Dritte ist im Rahmen der Auftragserteilung bzw. bei später entstehender Veräußerungsabsicht unverzüglich mitzuteilen. Sie bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Im Falle eines Verstoßes hiergegen sind wir zur sofortigen Kündigung des jeweiligen Auftrags sowie zur fristlosen Kündigung des zugrundeliegenden Rahmenvertrages berechtigt.
3) Der Besteller darf seine Vertragsrechte nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen.
4) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Unsere Preise verstehen sich rein netto in Euro EXW (Incoterms 2020) ab Werk oder Lager und beinhalten die Standardverpackung. Nicht enthalten sind Mehrwertsteuer, Frachtkosten, Zölle und Verzollungskosten, Gebühren sowie Mehrkosten für Spezialverpackung. Soweit diese von uns zu tragen sind, werden diese gesondert berechnet. Als Beteiligung an den Kosten der Bundesbahn- und Autobahnmaut erheben wir eine Gebühr von derzeit 38 € pro Sendung. Diese Gebühr kann von uns jederzeit im Einzelfall mit Blick auf den erforderlichen Transportweg oder generell im Falle einer Erhöhung der Mautgebühren angemessen angepasst werden. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne jeden Abzug sofort netto fällig.
5) Wir sind berechtigt, Preisanpassungen zu verlangen. Die Preisänderungen treten jeweils nach einer 30-tägigen Ankündigungsfrist verbindlich in Kraft. Im Falle von Preisanpassungen gelten grundsätzlich die aktuell zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung gültigen Preise, wobei wir uns vorbehalten, den angepassten Preis zu berechnen, wenn der Zeitraum zwischen der Versandbereitschaft und der Auslieferung der Ware mehr als 2 Wochen beträgt, weil der Besteller seinerseits die Auslieferung um mehr als 2 Wochen verschoben hat und die Preisanpassung zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bereits durch uns angekündigt war. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge. Darüber hinaus behalten wir uns vor, Bestellungen, die das bisherige durchschnittliche monatliche Bestellvolumen des Bestellers überschreiten, nach eigenem Ermessen auf gewöhnliche Mengen zu reduzieren und die reduzierte Bestellmenge auszuliefern, wenn die Preisanpassung zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bereits durch uns angekündigt war. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge.
Die Preise der Stahlverstärkungen und andere Handelswaren können ohne Ankündigungsfrist infolge von Schwankungen der Marktpreise / Einkaufspreise mit sofortiger Wirkung geändert werden.
6) Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussverträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder bei weiteren Bestellungen vereinbart wurden. Stimmt der Besteller einer angemessenen Preisanpassung nicht zu, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ohne weitere Kosten zurückzutreten.
7) Falls nicht anders vereinbart, kann Lieferung nur gegen Vorkasse oder nach Stellung eines 100 % unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs oder einer Bankgarantie über den Brutto-Betrag des Auftrags (einschließlich Transport- und weiterer Kosten) erfolgen. Die Bestätigung eines Akkreditivs bzw. einer Bankgarantie hat durch eine von uns zu benennende Bank zu erfolgen. Ist ein Lieferantenkredit (Kreditlimit) vereinbart, stellt dieser die Risikoobergrenze unsererseits dar und setzt die unbedingte Einhaltung festgelegter Zahlungsziele voraus. Lieferantenkredite können jederzeit widerrufen oder begrenzt werden.
8) Bei Zahlungsverzug werden eingeräumte Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig. Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Bestellers können wir dann, wenn wir nicht durch Vorkasse, Akkreditiv oder Bankgarantie in voller Auftragshöhe gesichert sind, Vorauszahlung verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistung geltend machen. Dies gilt auch bei Ablehnung der Versicherung unserer Forderung gegenüber dem Besteller durch unseren Warenkreditversicherer. Voraussetzung für jede Lieferung ist die fristgerechte Zahlung der früheren Rechnungen auf unser Konto. Für den Fall eines Zahlungsverzugs oder einer erkennbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, behalten wir uns das Recht vor, bestätigte Bestellungen nicht auszuführen und laufende Lieferungen zu stoppen, bis entsprechende Vorauszahlungen oder Sicherheiten (Akkreditiv, Bankgarantie, selbstschuldnerische Bankbürgschaft o.ä.) geleistet wurden.
9) Im Falle des Zahlungsverzuges hat uns der Besteller Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu bezahlen. Wir behalten uns vor nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.
10) Alle Zahlungen werden, es sei denn es besteht eine anderweitige Vereinbarung, auf die ältesten unbezahlten Rechnungen angerechnet. Vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten für Rechnungen und Gutschriften in gleicher Weise.
IV. Versand, Versicherung, Gefahrübergang
1) Leistungsort ist in jedem Fall unser Lieferwerk oder -lager. Mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder –lagers geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern wir den Versand nicht selbst durchführen oder von einem durch uns bestimmten Spediteur durchführen lassen und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Sofern nicht anders vereinbart, bleibt uns für den Fall, dass wir die Lieferung selbst durchführen die Bestimmung der Versandart und des Versandweges – ohne Gewähr für die schnellste und billigste Beförderung – überlassen.
2) Sofern nicht aufgrund vereinbarter Lieferbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen geregelt, wird die Ware nur auf schriftliches Verlangen unseres Bestellers auf seine Kosten gegen Transport-, Diebstahl-, Bruch-, Wasser- und Feuerschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, tritt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft ein.
4) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählen wir die Art der Verpackung nach unserem Ermessen. Stahlpaletten dagegen gehören nicht zum Lieferumfang und verbleiben in unserem Eigentum. Wir haben jederzeit das Recht, die Stahlpaletten vom Besteller herauszuverlangen. Während des Verbleibs der Stahlpaletten beim Besteller hat dieser die Stahlpaletten sachgerecht zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Besteller haftet verschuldensunabhängig für jedwede Art der Beschädigung oder den Verlust der Stahlpaletten. Sofern die Verpackung auf Holzpaletten erfolgt, werden die Holzpaletten mit Lieferung an den Besteller übereignet.
5) Für den Fall, dass wir uns als Ladehilfsmittel für Stahlpaletten entscheiden, vereinbaren wir mit unserem Besteller für die Abwicklung des laufenden Geschäfts ein Paletten-Kontingent auf Basis des durchschnittlichen Monats-Umsatzes der jeweils letzten 3 Monate, wobei pro 667 € durchschnittlichem Monats-Umsatz eine Palette angesetzt wird. Zusätzlich wird ein Puffer von 50% für unterwegs befindliche Paletten angenommen. Dieses Gesamtkontingent beinhaltet die in der Anlieferung befindliche Ware ab dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung, die beim Besteller befindlichen leeren und vollen Paletten und die auf dem Rücktransport befindlichen Paletten bis zum Zeitpunkt des Eingangs bei uns. Wenn der Besteller Stahlpaletten explizit bei uns als freie, d.h. zur Abholung bereitstehende Paletten meldet, werden diese als frei gemeldeten Paletten nicht bei der Berechnung des Gesamtkontingentes berücksichtigt. Bei Überschreiten des Gesamtkontingents werden wir eine Rechnung an den Besteller über eine Monatsmiete von derzeit 9 € pro überzähliger Palette erstellen, jedoch frühestens 90 Tage nach der Auslieferung der ersten Stahlpaletten. Wir behalten uns vor, Paletten, die länger als 180 Tage beim Besteller stehen, zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis (aktuell 350 € / Palette) zu berechnen. Diese Paletten werden nach vollständiger Bezahlung Eigentum des Bestellers. Insbesondere im Falle eines vorbeschriebenen Palettenüberbestandes behalten wir uns das Recht vor, zukünftig ausschließlich auf Holzpaletten zu liefern und diese entsprechend zu berechnen.
V. Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug
1) Lieferzeiten beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und fällige Mitwirkungs- und Vorausleistungspflichten des Bestellers erfüllt sind.
2) Lieferzeiten für von uns zu liefernde Waren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Lieferfristen werden bei Vorliegen höherer Gewalt/Force Majeure oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, wie insbesondere z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- oder Ausland, unverschuldeter Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, unverschuldete Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen bei Zulieferern, aber auch bei deutlich verändertem Bestellverhalten in Volumen und Struktur im Einzelfall für die Dauer des Hindernisses gehemmt, ungeachtet der Frage, wo die Hindernisse eingetreten sind. Im Fall der Unmöglichkeit werden wir von unserer Leistungsverpflichtung befreit. Schadensersatzansprüche deswegen stehen unserem Besteller nur für jene Fälle zu, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3) Im Falle höherer Gewalt/Force Majeure oder bei Eintritt der vorbeschriebenen Hindernisse haben wir das Recht, Lieferungen für die Dauer des Umstands höherer Gewalt/Force Majeure und die entsprechende Anlaufzeit zu verschieben oder, wenn der Fall höherer Gewalt/Force Majeure tatsächlich oder vorhersehbar länger als 4 Wochen andauert, von diesem Vertrag ganz oder teilweise, bezogen auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags, zurückzutreten. Höhere Gewalt/Force Majeure ist zu verstehen als Pandemien und Epidemien sowie behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen, Streiks, Blockaden oder unvorhersehbare Umstände, wie, zum Beispiel, Betriebshindernisse, Betriebsschließungen, Grenzschließungen und andere Reisebeschränkungen, fehlende Transportmittel und Mangel an Rohstoffen und Energie, für die keine der Parteien verantwortlich ist und die es uns trotz angemessener Bemühungen unmöglich machen, die Lieferungen fristgerecht durchzuführen. Dies gilt auch für Situationen, wenn die oben genannten Hindernisse während einer Verspätung mit einer Lieferung oder einer Verspätung seitens eines Subunternehmers auftreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller ohne unnötigen Verzug über Umstände höherer Gewalt/Force Majeure wie oben definiert zu informieren. Der Besteller kann in diesem Fall von uns verlangen, innerhalb von 2 Wochen eine Erklärung darüber einzureichen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung zu einem anderen Termin durchführen wollen. Sollten wir keine solche Erklärung einreichen, kann der Besteller im Rahmen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags von diesem Vertrag zurücktreten.
4) Sofern nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig, sind wir zu Teil-, Mehr- oder vorfristigen Lieferungen berechtigt. Insbesondere sind wir dazu berechtigt, die bestellte Ware in angemessenem Umfang auf ganze Liefereinheiten zu erhöhen oder zu reduzieren.
5) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, wir hätten die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt.
6) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort bereitgehalten wird.
7) Gerät unser Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, bleibt unser Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung hiervon unberührt (§ 326 Abs. 2 BGB). Schäden und Mehraufwendungen, die auf den Annahmeverzug zurückzuführen sind, hat der in Annahmeverzug befindliche Besteller zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht im Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs über.
VI. Gewährleistung und Haftung
1) Entsprechend § 377 Abs. 1 HGB ist der Besteller verpflichtet, die erhaltene Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, innerhalb einer Frist von 3 Werktagen, zu untersuchen und uns etwaige im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich per App oder E-Mail anzuzeigen. Dasselbe gilt analog für verdeckte Mängel nach deren Feststellung durch den Besteller. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
2) Etwaige Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und uns etwaige Mängel unter Angabe aller vorliegenden Daten und Musterstücke sowie Fotos oder Videoaufnahmen per App oder E-Mail und unter Beachtung der weiteren in den aktuellen Qualitäts- und Verarbeitungsrichtlinien genannten Anforderungen im Hinblick auf Mängelanzeigen angezeigt hat.
3) Die Rechnungen sind vom Besteller auf Richtigkeit zu überprüfen und evtl. Unstimmigkeiten sind uns innerhalb von 1 Woche ab Rechnungsdatum per App oder E-Mail zu melden.
4) Verrechnungsschreiben bezüglich der Zuordnung von Zahlungen und Rechnungen sind vom Besteller innerhalb von 2 Wochen auf Richtigkeit zu überprüfen. Einzelheiten zu Unstimmigkeiten müssen uns innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des betreffenden Schreibens gemeldet werden.
5) Erkennbare Transportschäden oder fehlerhafte oder beschädigte Packstücke sind auf dem Frachtbrief zu vermerken und fotografisch zu dokumentieren, vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen, und eine Kopie an den jeweiligen Kundenbetreuer per App oder E-Mail zu schicken. Damit Schäden anerkannt werden, ist der Besteller verpflichtet, Fotos von beschädigten Produkten per App oder per Mail zu übersenden. Eine Kopie dieses Formulars muss innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Waren vom Besteller per App oder per E-Mail an uns geschickt werden.
6) Nach Ablauf der vorgenannten Fristen oder bei Nichteinhaltung der vorbeschriebenen Übertragungsformen und -wege ist der Besteller mit etwaigen Einwänden ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn nicht im Rahmen einer üblichen Eingangsuntersuchung erkennbare Transport- und sonstige Schäden nach Erkennbarkeit nicht unverzüglich in entsprechender Weise (wie in vorgehender Ziffer 5 beschrieben) angezeigt werden.
7) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 438 BGB).
8) Es steht uns im Falle der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen frei, dem Besteller nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung anzubieten (§ 439 BGB). Für Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigung gilt das gleiche wie für den ursprünglichen Leistungsgegenstand. Bei Mängelbeseitigung tragen wir nicht die Mehrkosten, die damit verbunden sind, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zu Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt eine solche endgültig fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, entweder von dem Vertrag zurückzutreten (§§ 437, 440, 323, 326 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (§§ 437, 441 BGB).
9) Bei Nichtbeachtung der jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers, insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, bei Verwendung nicht freigegebener Zusatzkomponenten/Handelswaren, bei unsachgemäßer Verarbeitung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischem, elektrochemischem oder elektrischem Einfluss wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt für Veränderungen der Produkteigenschaften, die durch klima- oder umweltbedingte Einflüsse (mit)verursacht werden. Wir sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der ordnungsgemäßen Lagerbedingungen sowie auch die Einhaltung unserer jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien vor Ort im Betrieb des Bestellers zu überprüfen. Im Falle der Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinien haben wir das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
10) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
11) Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz für unmittelbare oder mittelbare Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Falle der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ausgeschlossen, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In jedem Fall ist unserer Haftung für Folgeschäden auf den bei Vertragsschluss üblicherweise vorhersehbaren Umfang beschränkt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung jeglicher Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist unsere Ersatzpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht-/Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Die Versicherungssumme für die Betriebs- und Produkthaftpflicht beträgt 1 Mio. € je Versicherungsfall pauschal für Personen- und Sachschäden. Im Rahmen dieser Versicherungssumme stehen zur Verfügung für
- Vermögensschäden TEUR 100 je Versicherungsfall.
- erweiterte Produkthaftpflichtversicherung 1 Mio. € je Versicherungsfall.
Auf Verlangen gewähren wir unserem Besteller Einblick in unsere Policen.
12) Diese vorstehenden Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem ProdHaftG bzw. anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
VII. Anwendungstechnische Hinweise
Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung des Leistungsgegenstandes sind unverbindlich und befreien unseren Besteller nicht von der Verpflichtung zu eigenen Prüfungen und Erprobungsversuchen. Diese sind im Hinblick auf die Vielfalt der jeweils denkbaren Verwendungszwecke eines Produktes und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten bei unseren Bestellern unerlässlich. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung durch uns trägt der Besteller das Risiko des Gelingens und der technischen/wirtschaftlichen Brauchbarkeit seines Werkes, sofern wir nichtgegen gesondertes Entgelt Beratungs- oder ähnliche Leistungen erbringen. Unser Besteller ist selbst verantwortlich für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Anwendung unserer Lieferungen und Leistungen.
VIII. Marken, Schutzrechte und Geheimhaltung
1) Der Besteller wird sämtliche Vertragsinhalte, insbesondere Preise und Rabatte, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich behandeln und ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an Dritte weitergeben oder zugänglich machen. Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind.
2) Die Nutzung der Marken von Salamander setzt den Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Lizenzvereinbarung mit Salamander voraus.
3) Der Besteller darf die Marken nicht ändern oder in anderer Weise missbrauchen und nicht auf Dritte übertragen. Außerdem darf er keine anderen Marken, Unternehmenskennzeichen, Zeichen, Logos oder Bilder verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit den Marken von uns besteht. Der Besteller wird uns jede von ihm festgestellte unerlaubte Benutzung der Marken durch Dritte unverzüglich melden.
4) Mit der Lieferung unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr für schutzfreie Verwendung. Auch wenn wir die Lieferung nach Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern übernehmen, die uns vom Besteller übergeben werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung dieser Artikel Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, die nach Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und vom Besteller Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Lizenz- und Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Ansprüche, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Wir besitzen das Alleinherstellungsrecht an allen Profilen und sonstigen Produkten, die nach von uns entwickelten Entwürfen, Zeichnungen und/oder Werkzeugen hergestellt werden. Nachahmung bzw. Herstellung durch den Besteller oder Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
IX. Eigentumsvorbehalt
1) Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzuverlangen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung unserer Lieferungen und Leistungen liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme unserer Lieferungen und Leistungen zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös gekürzt um angemessene Verwertungskosten wird gutgeschrieben.
2) Unser Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor endgültiger Bezahlung zu verpfänden, zur Sicherheit an Dritte zu übereignen oder in sonstiger Weise mit Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat unser Besteller uns unverzüglich schriftlich zu verständigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3) Der Besteller ist berechtigt, unsere Vorbehaltsleistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder sonstiger Umbildung weiterverkauft worden sind. Diese Abtretung nehmen wir an. Zur Einziehung seiner Forderungen an Abnehmer bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der obigen Umstände jedoch ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Forderungsschuldnern die Abtretung an uns offen legt.
4) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch eine Verbindung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretung nehmen wir an.
5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X. Exportrecht
Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ggf. erforderliche Ausfuhr-/Einfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. der Lieferung keine sonstigen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer/Einführer/Verbringer zu beachtenden Ausfuhr-/Einfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen. Hierfür haftet der Besteller.
XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Im Übrigen können Aufrechnungen nur erklärt und Zurückbehaltungsrechte nur ausgeübt werden mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen.
XII. Datenschutz
1) Die erforderlichen personenbezogenen Daten des Bestellers werden für die Abwicklung der Bestellung bei uns gesammelt, verarbeitet und genutzt. Der Besteller stimmt dieser Sammlung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten zum Zweck der Erfüllung des Kaufvertrages und zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ausdrücklich zu. Der Besteller kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen (Art. 21 DSGVO).
2) Alle Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO (Art. 6 Abs. 1b DSGVO). Durch bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen sichern wir die von uns gespeicherten Daten des Bestellers vor Verlust, Zugriff oder Manipulation Unberechtigter. Wenn der Besteller von seinem Recht auf Löschung der Daten Gebrauch macht, werden alle Daten die nicht ausdrücklich gesetzlich aufbewahrt werden müssen, umgehend gelöscht. Über die ergriffenen Maßnahmen wird der Besteller baldmöglichst informiert.
3) Eine Weitergabe der Adress- und Kontaktdaten des Bestellers erfolgt ggf. an den mit der Lieferung beauftragten Transportdienstleister, soweit dies unbedingt zur Lieferung notwendig ist. Es werden dazu in jedem Fall nur die zwingend erforderlichen Daten übermittelt (Datenminimierung). Gegebenenfalls haben unsere EDV-Service-Firmen Einsicht in personenbezogene Daten des Bestellers, diese sichern vertraglich geregelt einen zuverlässigen Umgang mit den personenbezogenen Daten des Bestellers zu.
4) Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz sowie zu Ihren Betroffenenrechten entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen auf unserer Homepage unter www.salamander-windows.com.
5) Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@sip.de oder unter folgender Postadresse: SNS Systems GmbH, Palmbachstrasse 20, 65510 Hünstetten.
XIII. Schlussbestimmungen.
1) Erfüllungsort für alle uns obliegenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Firmensitzes, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch am Firmen- oder Wohnsitz des Bestellers oder jedem anderen nach geltendem Recht in Betracht kommenden Gerichtsstand zu klagen.
3) Das Rechtsverhältnis mit dem Besteller unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4) Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck bzw. Sinn der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung(en) möglichst nahe kommt.